Das im Jahr 2017 neu gestaltete Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das geht aus einem am Mittwoch (29.3.) veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Danach ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich befugt, die inländische Wirksamkeit im Ausland wirksam geschlossener Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen – allerdings bedarf es dann Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit. Dabei gehe es zum Beispiel um Unterhaltsansprüche sowie die Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können, so die Karlsruher Richter.
Unwirksamkeits-Regelung vergessen
Da das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen derartige Regelungen nicht enthalte, habe man es für mit der Ehefreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar erklärt, so die Richter. Die Vorschrift soll jedoch zunächst mit vom Gericht festgelegten Maßgaben zu Unterhaltsansprüchen in Kraft bleiben.
Der Gesetzgeber wird vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, bis spätestens zum 30. Juni 2024 eine „in jeder Hinsicht verfassungsgemäße Regelung“ zu schaffen.
Beschluss vom 1. Februar 2023, 1 BvL 7/18