Die Änderungen ab dem 1. Januar 2021 betreffen hauptsächlich die Bedarfssätze von minderjährigen und volljährigen Kindern. Der Selbstbehalt bleibt unverändert und auch die Einkommensgruppen ändern sich im neuen Jahr noch nicht. Sollte der Regelsatz weiter steigen, ist 2022 eine Anpassung zu erwarten.
Der Mindestunterhalt für Minderjährige beträgt ab dem 1. Januar 2021 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 393 Euro (plus 24 Euro), für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 451 EUR ( plus 27 Euro) und für Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 528 Euro (plus 31 Euro).
Volljährige Kinder und Studierende
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2021 ebenfalls angehoben. Wie 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe (bis 12 Jahre). Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2020 mit 860 Euro unverändert.
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Grundlage der Berechnung für die o.a. Beträge ist die erste Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.
Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2021 für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind jeweils 250 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den „Barunterhaltsbedarf“ anzurechnen.
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Quelle: PM OLG Düsseldorf