Alle Jahre wieder stehen die betriebliche Weihnachtsfeiern an. Spätestens im Februar des Folgejahres folgen die ersten Gütetermine vor den Arbeitsgerichten, in denen es um Kündigungen wegen Verfehlungen von Mitarbeitern auf der betrieblichen Weihnachtsfeier geht. Was also sind die Dos und Don’ts für Mitarbeiter?
Betriebliches Alkoholverbot und Weihnachtsfeier
Alkoholkonsum auf der Weihnachtsfeier ist kein Malheur, auch dann nicht, wenn es im Betrieb ein striktes Alkoholverbot gibt. Das Alkoholverbot ist stets dann außer Kraft gesetzt, wenn der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier alkoholische Getränke anbietet. Das gilt unabhängig davon, ob die betriebliche Weihnachtsfeier, während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
»Chef, was ich dir schon immer mal sagen wollte«
Allerdings kann sich der Mitarbeiter nicht auf die alkoholbedingte Minderung seiner Steuerungsfähigkeit berufen, wenn er den Chef oder Kolleginnen oder Kollegen auf der Weihnachtsfeier beleidigt und »denen mal so richtig die Meinung geigt«. Die Weihnachtsfeier ist kein Freibrief für unangemessenes Verhalten. Beleidigungen auf der Weihnachtsfeier, auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, bis hin zur – nicht selten wirksam ausgesprochenen – fristlosen Kündigung.
Don’t drink and drive
Wer alkoholisiert ist, darf nicht mehr mit dem Auto nach Hause fahren. Den Arbeitgeber trifft insoweit eine Fürsorgepflicht zumindest darauf hinzuweisen, dass niemand mit dem Auto fährt, der Alkohol getrunken hat. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, für einen Heimtransport sämtlicher Mitarbeiter zu sorgen. Wer einen Dienstwagen fährt, muss doppelt aufpassen. Denn die Alkoholfahrt mit dem Dienstwagen stellt nicht nur nach Straßenverkehrsrecht eine Rechtsverletzung dar, sondern auch arbeitsrechtlich. Der Mitarbeiter riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung, insbesondere dann, wenn er den Wagen in einem alkoholbedingten Unfall beschädigt oder der Mitarbeiter seinen Führerschein verliert und daher seinen Arbeitspflichten, z.B. als Vertriebsmitarbeiter, nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen kann. Das gilt selbst dann, wenn der betrunkene Vertriebsleiter seinen noch betrunkeneren Chef nach Hause fährt und dann ein Unfall passiert. Die vom Chef unterzeichnete Kündigung kann durchaus wirksam sein.
Küssen verboten?
Fast keine Weihnachtsfeier ohne Szenen, die an Vorabendserien wie »Verbotene Liebe« erinnern. Auch hier gilt: Küssen ist gerade nicht verboten! Familienrechtliche Aspekte haben den Arbeitgeber nichts anzugehen und – wie es Kaiser Franz nach einem Stelldichein bei der Weihnachtsfeier des FC Bayern einmal treffend gesagt hat – »Der Liebe Gott hat alle Kinder lieb«. Aber das Einverständnis aller am Kuss Beteiligten sollte schon vorliegen. Gerade auch dann, wenn es um mehr als nur einen Kuss geht. Sexuelle Belästigung und Nötigung sind auch auf der Weihnachtsfeier keine Kavaliersdelikte und können durchaus eine Kündigung rechtfertigen. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist nicht nur bunt, sondern vor allem eindeutig. Im Übrigen gilt, dass der Austausch von Intimitäten in Gesellschaft zurückhaltend erfolgen sollte. Die Störung des Betriebsfriedens und die Überschreitung des Anstands sind auch auf der Weihnachtsfeier, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, möglich, was wiederum eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zu Wohlverhalten bedeuten würde. Je nach Intensität der Störung kann eine Kündigung die Folge sein.
Mitnahme von Gegenständen nach Ende der Feier
Wenn die Lichter ausgehen und sich der Saal leert, sind die »übrig gebliebenen« Flaschen Wein und Champagner, Dekoration, Kekse, Adventsgestecke und Weihnachtsbäume nebst Schmuck und Beleuchtung dort zu lassen, wo sie sind, nämlich im Partyraum. Die Mitnahme ist verboten und zwar auch dann, wenn vielleicht davon auszugehen ist, dass der Arbeitgeber die Dekoration nach Ende der Feier entsorgen würde. Eine Mitnahme solcher Gegenstände ohne das ausdrückliche Einverständnis des Berechtigten – in der Regel des Arbeitgebers – stellt einen Straftatbestand dar. Diebstahl und Unterschlagung auch geringwertiger Sachen braucht der Arbeitgeber nicht hinzunehmen.
Posten von Fotos der Weihnachtsfeier auf Facebook
Die »Nachbearbeitung« der Weihnachtsfeier mit pikanten, dramatischen und peinlichen Szenen, die auf privaten sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Instagram, etc. gepostet werden, ist keineswegs nur lustig. Das Veröffentlichen von Fotos von Kollegen, Vorgesetzen und sonstigen Mitarbeitern ist ohne deren ausdrückliches Einverständnis nicht erlaubt. Hält sich ein Mitarbeiter nicht daran, muss er mit der Geltendmachung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen des betroffenen Mitarbeiters rechnen. Außerdem stellt die ungenehmigte Veröffentlichung von Bildern von Mitarbeitern in sozialen Netzwerken auch eine arbeitsrechtliche Verfehlung dar, die wiederum disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen kann, je nach Schwere bis hin zur fristlosen Kündigung.
»Muss ich da unbedingt hin?«
Findet die Weihnachtsfeier während der regelmäßigen Arbeitszeit statt, besteht eine Teilnahmepflicht. Wer nicht teilnehmen möchte, muss Urlaub oder Freizeitausgleich etwa für Mehrarbeit nehmen. Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt, besteht keine Teilnahmepflicht – jedenfalls nicht rechtlich.
Ausrutscher auf der Weihnachtsfeier
Aber Achtung: findet eine Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit statt, sollte der Chef anwesend sein. Denn nur dann besteht nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein auf der Weihnachtsfeier geschehener Unfall ist nur dann ein über die Berufsgenossenschaft versicherter Arbeitsunfall, wenn nicht nur die Belegschaft, sondern auch die Unternehmensführung gemeinsam feiern.
In diesem Sinne: Oh du feucht-fröhliche…