Darf der geschiedene Ehepartner im Fall einer späteren Scheidung das „Geschenk“ der Schwiegereltern behalten, oder muß er es zurückgeben, zumindest anteilig?
Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Mit dieser naheliegenden Frage mußte sich jetzt der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg befassen.
Eine Mutter hatte ihrer Tochter und deren Mann im Jahr 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Da das beschenkte Ehepaar aber in Osnabrück lebte, vermieteten sie diese Wohnung. Im Jahr 2015 trennte sich das Paar und zwei Jahre später erfolgte die Scheidung. Nach der Scheidung des Paares verklagte die ehemalige Schwiegermutter den ExSchwiegersohn. Sie forderte von ihm 37.600 Euro.
Erwartungen nicht erfüllt
Die Begründung der Klägerin: Es liege in diesem Fall ein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor: Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlages für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe verlangen.
Wohnung renovierungsbedürftig
Der geschiedene Ehemann und ExSchwiegersohn war dazu aber nicht bereit. Nach seiner Sicht der Dinge habe die Schenkerin die Eigentumswohnung in Köln sowieso nicht mehr haben wollen, da sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.
Das Amtsgericht Osnabrück gab dem ExEhemann Recht und wies den Anspruch seiner ehemaligen Schwiegermutter zurück. Die jedoch zeigte sich uneinsichtig und verlangte von der nächsthöheren Gerichtsinstanz, dem OLG Oldenburg, eine Entscheidung in Ihrem Sinne. Doch auch der dort zuständige 3. Senat für Familiensachen kam zu keinem anderen juristischen Ergebnis.
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Aus der Entscheidung des Gerichts:
Der Senat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Osnabrück, nach der kein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vorliege und der Ehemann daher keine Rückzahlung schulde. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal sei, dass keine Gegenleistung geschuldet sei und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden könne.
Etwas anderes könne bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme.
Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.
Az. 11 UF 100/20
Quelle: PM vom 26.012021