Einige Mitbürger und Mitbürgerinnen halten seltene Haustiere wie Giftschlagen, Spinnen oder andere gewöhnungsbedürftige Tierarten. Bei der Haltung von Hängebauchschweinen im Garten hat das Oberverwaltungsgericht für NRW nun eine Grenze gezogen.
Diese Schweine dürfen nicht länger im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Vorher hatte die Stadt Recklinghausen die Haltung der Tiere in einem Wohngebiet, auf Grund der starken Geruchsbelästigung, untersagt. Es würde „ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung“ vorliegen.
Das von der Halterin der Schweine angerufene Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält die städtische Verfügung für rechtmäßig, da die Halterin nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück ist.
Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem Wohngebiet, in dem nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen zulässig sei. Das setze voraus, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führen würde, die in Wohngebieten nicht üblich sei.
Das sah die Halterin der Schweine anders und legte eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster ein. Doch dieses bestätigte am Dienstag (2.11.) den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts.
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Begründung des Oberverwaltungsgerichts NRW
Der Einwand der Antragstellerin, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist unzutreffend. Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung ist. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit letztlich unerheblich.
Die der Antragstellerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von circa drei Wochen ist in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden ist und seitdem damit rechnen musste, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es möglich war, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen. Es bestehen allerdings Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht hat und bemüht. Denn sie hält die Schweine trotz der angeordneten und vollziehbaren Nutzungsuntersagung auch nach mehr als einem halben Jahr noch immer auf ihrem Grundstück.
Aktenzeichen: 10 B 1092/22
Der Beschluss ist unanfechtbar
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Quelle: OVG NRW v. 2.11.2022