Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land NRW in Münster bestätigte jetzt die Schließung einer für das „Königreich Deutschland“ geführten Gaststätte in Köln. Die Stadt sei berechtigt gewesen, den Betrieb ohne vorherige schriftliche Anordnung zu schließen und zu versiegeln.
Eine Kölner Gastwirtin hatte ihre eigenen Vorstellungen, was den Betrieb einer Gaststätte angeht. Sie sah das Lokal als einen „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschland“, dessen Staatsangehörige sie sei. Doch nicht nur die Hygienevorschriften des besagten Königreichs kollidierten mit den gesetzlichen Bestimmungen des „Nachbarstaates“, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Kölner „Staatsgewalt“ in Form des Ordnungsamtes.
Zutritt nur für Königstreue
Die Betreiberin wollte den Betrieb ohne die vorgeschriebene gaststättenrechtliche Erlaubnis als Vereinslokal eröffnen. Zutritt zum Lokal sollten nur „Staatsangehörige und Zugehörige des Königreichs Deutschlands“ haben. Gäste wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Betreten des Lokals temporär Zugehörige des „Königreichs Deutschlands“ seien.
Zuwenig Hygiene im Königreich
Am Tag der Eröffnung als „Zweckbetrieb“ wurden die vorgeschriebenen Hygienevorschriften nicht eingehalten. Die Begründung: Neben dem Recht des „Königreichs“ seien keine weiteren Rechte und Pflichten zu beachten!
Wegen der Fortsetzung des Betriebs am nächsten Tag schloss die Stadt Köln die Gaststätte und versiegelte sie. Außerdem untersagte die Stadt der Betreiberin jede weitere selbständige Gewerbeausübung. Bei einer Zuwiderhandlung würden weitere Zwangsmittel angewendet.
Republikanischer Rechtsweg
Nachdem die „Angehörige des Königreichs Deutschland“ vergeblich protestiert hatte, klagte sie beim Verwaltungsgericht (VG) Köln gegen die Schließung. Doch dessen Richter waren uneinsichtig und so war das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster die letzte Hoffnung der königstreuen Wirtin. Doch ihre Hoffnung war vergeblich. Das OVG bestätigte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Schließung und Versiegelung der Gaststätte durch die Stadt.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Zur Begründung seines Beschlusses führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Stadt Köln war zur Schließung und Versiegelung der Gaststätte befugt. Die Antragstellerin hatte nicht die erforderliche Gaststättenerlaubnis. Zudem hat sie sich als unzuverlässig für den Betrieb einer Gaststätte erwiesen, weil sie das „Königreich Deutschland“ erkennbar als allein für die Betriebsführung verantwortlich ansah, hierfür selbst keine Verantwortung übernahm und jegliche Bereitschaft fehlte, den Betrieb unter Beachtung des geltenden deutschen Rechts zu führen. Entgegen dem durch Aushänge erzeugten Eindruck kann das „Königreich Deutschland“ keine eigene Rechtsordnung schaffen. Nach geltendem Recht ist es dem „Königreich Deutschland“ auch nicht unter Berufung auf die Vereinigungsfreiheit möglich, das Lokal als Zweckbetrieb durch abhängige Inhaber verantwortlich zu betreiben. Die Gaststätte war zudem kein „Vereinslokal“, weil sie dem „Königreich Deutschland“, das schon kein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, nicht vom Eigentümer überlassen war.
Hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung und weiterer Zwangsmittelandrohungen hatte der Antrag hingegen Erfolg, weil diese Entscheidungen – anders als die Schließung der Gaststätte – wegen fehlender Dringlichkeit nicht ohne vorherige Verwaltungsentscheidung hätten vollzogen werden dürfen.
Az.: 4 B 61/21 (I. Instanz: VG Köln 1 L 2356/20)
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: PM OVG NRW v. 23.08.2022