Wer hat sich nicht schon einmal über die auf dem Gehweg achtlos abgestellten oder liegenden E-Scooter geärgert. Für diese Behinderung von Fußgängern erhebt die Stadt Köln seit Mitte letzten Jahres eine hohe Sondernutzungsgebühr. Das ärgert die betroffenen Verleiher und sie klagten dagegen beim Verwaltungsgericht Köln.
Der Rat der Stadt Köln änderte im Mai 2022 die Sondernutzungssatzung der Stadt und legte neue Gebührentarife fest. Zukünftig müssen E-Scooter-Verleiher Sondernutzungsgebühren von 85 bis 130 Euro je Scooter entrichten. Im Juli 2022 verschickte die Stadt dann die neue Gebührenbescheide an die in Köln aktiven Verleihfirmen. Bei den Beträgen handelte es sich nicht um Peanuts. Bis zu 450.000 Euro waren an Sondernutzungsgebühren für die kleinen Flitzer fällig. Die Kommune begründete die hohen Gebühren unter anderem damit, dass „von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit“ ausgingen.
Gegen die neuen Gebührenbescheide klagten die betroffenen Unternehmen Bolt, LimeBike, TIER und VOI Ende August 2022 beim Verwaltungsgericht (VG) in Köln. Die Verleiher argumentierten, die neuen Gebühren würden ein Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet verhindern. Dies aber würde dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW) widersprechen. Außerdem seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angebote, so die E-Scooter-Verleiher.
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen. Die städtischen Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter seien rechtmäßig, so die Richter. Sie wiesen die Klagen, sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag, der Betreiberfirmen ab. Gegen diese Urteile besteht noch eine Berufungsmöglichkeit beim Oberverwaltungsgericht in Münster. Eine Beschwerde gegen den abgelehnten Eilbeschluß ist dort ebenfalls möglich.
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Aus der Begründung des Gerichts
Die Gebühren tragen dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt. Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor. Zudem leisten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs als E-Scooter. Die Gebühren führen auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich wird. Das FaNaG NRW bezweckt nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.
Az.: 21 K 4871/22, 21 K 4874/22, 21 K 4923/22, 21 K 5019/22, 21 L 1439/22
Entscheidungen vom 11.01.2023
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Quelle: PM VG Köln