Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen. Zu diesem Schluss kam der 11. Senat des Finanzgerichts in Münster. Die Streitparteien gehen jetzt „All In“ und der Bundesfinanzhof muß nun entscheiden wer steuerrechtlich ausgespielt hat.
Ein 20-jähriger Mathematik- und Physikstudent lehrt seine Mitspieler beim Online-Poker das Fürchten. Im Streitjahr 2009 gewann er über 80.000 Euro. In den Folgejahren vervielfachte er seine Gewinne sogar noch. Der junge Mann, der 2009 bei seinen Eltern lebte, hatte im Jahr 2007 mit Einsätzen im Cent-Bereich begonnen und konnte sich schon Ende des Folgejahres über einen Gewinn von über 1.000 US-Dollar freuen. Dafür pokerte er bis zu zehn Stunden im Monat in den entsprechenden Portalen.
Im Streitjahr 2009 spielte der Student bei vier Online-Portalen. Seine Einsätze erhöhte er dabei über einstellige Beträge bis zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte in diesem Jahr geschätzte 446 Stunden. Dabei nutzte er eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung gestellt wurde.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der junge Mann aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe und schickte ihm aus diesem Grund für das Streitjahr 2009 einen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Das sah der erfolgreiche Pokerspieler anders und legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Der wurde aber abgelehnt. Deshalb klagte der junge Mann beim Finanzgericht in Münster und erzielte einen Teilerfolg. Das Gericht ließ eine Revision gegen seine Entscheidung beim Bundesfinanzhof in München zu.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Der Kläger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele es sich bei der von dem Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege. Der Kläger habe sich auch, wie für die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten, weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember 2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.
Urteil vom 10. März 2021 (Az. 11 K 3030/15 E,G)
Eine Revision beim BFH wurde zugelassen (Az. X R 8/21)
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Quelle: PM FG Münster