Das deutsche Namensrecht würde die „vielfältigen Lebenswirklichkeit“ und Bedürfnissen vieler Familien nicht ausreichend berücksichtigen. Deshalb hatten die Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag eine Änderung vereinbart. Geplant ist die Einführung „echter Doppelnamen“ für Ehepaare und Kinder.
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat dafür einen Reformentwurf vorgelegt. Danach sollen Verheiratete künftig beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können. Sie müssten sich nicht mehr für einen Namen entscheiden. Wählen Ehepaare einen Doppelnamen, wird dieser zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder. Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, sollen für ihre Kinder einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen bestimmen können. Diese Möglichkeit soll auch unverheirateten Eltern offenstehen.
Mehr Rechte für Stiefkinder
Zudem ist es vorgesehen, dass von den entsprechenden Neuerungen auch Ehepaare profitieren können, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits verheiratet sind und die zu diesem Zeitpunkt schon einen Ehenamen führen. Der Entwurf sieht auch eine Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder vor. Diesen soll es in bestimmten Fällen ermöglicht werden, ihren Namen zu ändern.
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Eine der vorgeschlagenen Neuerungen betrifft „einbenannte Stiefkinder“: Das sind Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben. Ihnen soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen – und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie zuvor geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Mitspracherecht für Kinder
Eine weitere Neuerung betrifft minderjährige Scheidungskinder. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll dies auch dem Kind ermöglicht werden, wenn es das wünscht. Allerdings muß das Kind für diese Entscheidung das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Sollte der andere Elternteil ebenfalls sorgeberechtigt sein oder das Kind seinen Namen tragen, so bedarf es für die Änderung auch der Einwilligung dieses Elternteils.
Multikulturelle Einflüsse
Auch sogenannte „geschlechtsangepasste“ Familiennamen sind Bestandteil der Reform. Der BMJ-Entwurf sieht vor, die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- und Ehenamens zu ermöglichen. Voraussetzung hierfür soll sein, dass eine entsprechende Anpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Dadurch soll künftig zum Beispiel die nach sorbischer Tradition und in slawischen Sprachen übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens auch in die Personenstandsregister eingetragen werden können.
Der Zwang zur Namensänderung nach einer Erwachsenenadoption soll aufgehoben werden. Die adoptierte Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.
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Quelle: dts-Material