Seit dem 1. Januar gelten neue Unterhaltsbeträge. Wieviel Geld Betroffene jetzt bekommen, steht in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle für 2018. Doch es ist nicht alles eitel Sonnenschein. Trotz erhöhter Unterhaltsbeträge bleibt häufig weniger Geld im Portemonnaie der Unterhaltsberechtigten.
Leben die Eltern getrennt, oder sind bereits geschieden, muss der Kindesunterhalt geregelt werden. Der Elternteil, bei dem die Kinder schwerpunktmäßig leben, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch Erziehung und Betreuung nach. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig für die minderjährigen Kinder.
Die Höhe des Unterhaltes richtet sich grundsätzlich nach dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Die Unterhaltssätze können der sogenannten Düsseldorfer Unterhalstabelle entnommen werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist in 10 Einkommensgruppen und 4 Altersgruppen unterteilt, da sich mit höherem Alter auch der Unterhaltsbedarf des Kindes erhöht.
Wie jedes Jahr wird die Düsseldorfer Tabelle geändert, so auch für das Jahr 2018:
Neue Düsseldorfer Tabelle 2018 (gültig ab 01.01.2018)
Der Tabelle kann entnommen werden, dass der Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder wieder leicht erhöht, allerdings auch die Einkommensgrenzen des Unterhaltspflichtigen angepasst wurden. Dies führt zu dem fatalen Ergebnis, dass der Unterhalt für die Kinder bis zu einem Einkommen in Höhe von 1.900,00 € erhöht ist, aber bei höherem Einkommen die Unterhaltssätze sinken.
Der Kindesunterhalt für ein 9jähriges Kind betrug im Jahre 2017 bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 2.200,00 € (3. Einkommensgruppe) 433,00 € . Im Jahre 2018 ergibt sich aufgrund der Anpassung der Einkommensgrenzen nur noch ein Kindesunterhalt in Höhe von 419,00 €. Es fehlen somit 14,00 € monatlich!
Weiter ist zu berücksichtigen, dass von diesem ermittelten Kindesunterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld in Höhe von 97,00 € in Abzug zu bringen ist, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld erhält.
Für den Unterhaltspflichtigen ist der Bedarfskontrollbetrag wichtig! Er stellt eine Rechengröße dar und ist nicht mit dem Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige in Höhe von monatlich 880,00 € und für erwerbstätige Unterhaltspflichtige in Höhe von monatlich 1.080,00 € zu verwechseln. Hat beispielsweise der unterhaltspflichtige Vater bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.400,00 € Unterhalt für ein 13jähriges Kind sowie eine Ehefrau zu zahlen, ist der Bedarfskontrollbetrag in Höhe von 1.400,00 € (3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2018) vermutlich unterschritten, wenn die Ehefrau beispielsweise kein eigenes Einkommen hat. Der Unterhalt für das Kind ist dann der niedrigeren Einkommensgruppe (1.901,00 – 2.300,00 €) zu entnehmen.