Die bereits seit 2017 ausgesetzte deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (20.9.) in Luxemburg.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg folgte damit der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht erlaubt ist. Konkret ging es in dem vorliegenden Verfahren um die Klagen von zwei Internetdienstanbietern gegen die Datenspeicherpflicht. Auslöser war eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus Leipzig.
EuGH bestätigt Rechtsauffassung
Die Luxemburger Richter haben bereits mehrere Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung getroffen. Diese betrafen verschiedene EU-Staaten. Die Rechtsauffassung des EuGH war dabei stets, dass EU-Staaten Kommunikationsdienstleister nicht zu einer flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten verpflichten dürfen.
Ausnahmen sind möglich
Einige Ausnahmen hatte der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit aber zugelassen, beispielsweise die Beschränkung auf bestimmte Personengruppen oder Orte. Auch ein vorübergehendes Speichern, wenn es um eine Bedrohung der nationalen Sicherheit geht, ist laut EuGH möglich. Zudem wäre eine Speicherung der IP-Adressen von Internetnutzern unter Umständen möglich.
Die EuGH-Entscheidung dürfte eine Meinungsverschiedenheit in der Ampelkoalition abschließend klären. Während sich Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) für ein enger gefasstes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ausspricht, ist die FDP strikt dagegen. Auch die Grünen hatten sich in dieser Frage ablehnend geäußert.
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Quelle: dts