Passend zum Start des Münchener Oktoberfestes hat das Amtsgericht München eine Entscheidung veröffentlicht, die alle Bierzelt- und Biergartenbetreiber interessieren dürfte. Es geht um die Standfestigkeit von Bierbänken.
Der Kläger besuchte mit Lebensgefährtin und Tochter im Sommer 2021 einen Biergarten in München-Sendling. Als seine Tochter, die neben ihm saß, plötzlich von der Bank aufstand, kippte diese samt Kläger nach hinten. Der stürzte gegen einen Baum und erlitt dabei Prellungen und Abschürfungen am Arm. Dafür verlangte er vom Betreiber des Biergartens die Erstattung der Arztkosten in Höhe von 1049,46 Euro und zusätzlich ein Schmerzensgeld von 500 Euro.
Der Kläger argumentierte, er habe sich drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Deshalb stünden ihm eigentlich 800 Euro Schmerzensgeld zu. Die verlangten 500 Euro seien „das absolute Minimum“. Der Betreiber des Biergartens habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, da die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe.
Das sah der betroffene Wirt anders. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die Bierbänke würden von seinem Personal immer wieder ordnungsgemäß hingestellt. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass Besucher die Bierbänke verstellt würden. Daher müssten die Gäste des Biergartens die Standfestigkeit ihrer Bänke vor der Nutzung auch selbst prüfen und gegebenenfalls ordentlich hinstellen. Das sah das Gericht auch so und wies die Klage des Biergartenbesuchers ab..
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Aus der Entscheidung des Gerichts
„(…) Für einen Anspruch aus §§ 280, 823, 253 BGB hätte der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.
Zwar mag man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten darin sehen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hat.
Der Zeuge (…) der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter bei der Beklagten gewesen ist, gab in seiner Einvernahme an, dass zu Schichtbeginn um 15:00 Uhr die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet hingestellt worden seien. Die Bierbank hätte zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bierbank so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne.
Die Tochter des Klägers, (…), gab in ihrer uneidlichen Einvernahme an, dass sie nicht angeben könne, wie die Bierbank konkret gestanden habe, als ihr Vater und sie sich auf die Bierbank gesetzt hätten. Die Bierbank sei jedoch, nachdem sie sie nach dem Umfallen wieder aufgerichtet hätten, so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite vom 08.02.2022 sehen könne.
Auch der Kläger konnte in seiner informatorischen Anhörung lediglich angeben, dass an dem Unfalltag ein Gast zu ihm gesagt hätte, dass die Bank übergestanden sei. Er selber habe sich dieses an dem Tag jedoch nicht angeschaut. Er habe sich dies erst einige Tage später angeschaut, als er noch einmal in der Gastwirtschaft gewesen sei, um die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu fertigen.
Damit konnte letztlich keiner der einvernommenen Personen konkrete Angaben über den Stand der Bierbank im Zeitpunkt des Kippens machen. Berücksichtigt man dann weiter, dass der Zeuge (…) nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei Schichtbeginn um 15:00 Uhr die Bierbank noch vollständig auf den Dielen gestanden habe, und der Kläger bereits gegen 16:00 Uhr in der Gastwirtschaft gewesen ist, reicht dies zur Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Bank im Zeitpunkt des Kippens nicht vollständig auf den Dielen gestanden hat, nicht aus. (…)“.
Urteil v. 25.4.2022, Az.: 159 C 18386/21
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: PM AG München v. 16.9.2022