Am 1. Juli treten im Rahmen des „Mehrwertsteuer-Digitalpakets“ zahlreiche Änderungen für den grenzüberschreitenden Online-Handel in Kraft. Ab sofort sind alle Sendungen aus Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören, umsatzsteuerpflichtig.
Bisher konnten sogenannte Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro steuerfrei eingeführt werden. Damit ist nun Schluss. Künftig müssen alle kommerziellen Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Staaten in elektronischer Form beim Zoll angemeldet werden.
Paketdienste übernehmen Zoll-Formalitäten
Doch die Kunden können aufatmen. Üblicherweise übernehmen die jeweiligen Lieferdienste die Zollabwicklung und treten bei den fälligen Zollabgaben in Vorleistung. Die Einfuhrabgabe muss der Sendungsempfänger dann, bei Auslieferung der Sendung, dem Kurierdienst erstatten.
Servicepauschale keine Zollgebühr
Der Zoll weist ausdrücklich darauf hin, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und die Zahlung der Einfuhrabgaben erheben. Diese Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls, stellt die Behörde klar.
Elektronische USt-Vorabüberweisung
Alternativ kann der Online-Händler seit dem 1. Juli 2021 die Umsatzsteuer (USt) auch direkt an die zuständige Steuerbehörde des EU-Empfängerlandes überweisen. Allerdings gibt es hierbei eine Wertgrenze von 150 Euro pro Sendung. Eine weitere Voraussetzung für diese Option ist, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat und für die Steuerabwicklung den sogenannten „Import One Stop Shop (IOSS)“ nutzt.
Bequeme „One Stop Shop“-Lösung
Bei einer IOSS-Abwicklung sind die Einfuhrabgaben, vergleichbar der Mehrwertsteuer bei einem Inlandkauf, bereits im Rechnungsendbetrag enthalten. Damit entfällt für den Kunden die Erstattung der Einfuhrabgabe bei Lieferung. Die Wertgrenze für die Erhebung von “warenabhängigen Zollabgaben“ auf Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern ist von den Neuerungen zum 1. Juli 2021 nicht betroffen. Hier bleibt der Freibetrag von 150 Euro weiterhin bestehen.
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Die jetzigen Änderungen sollen für einer faireren Wettbewerb sorgen. Während inländische Händler die Mehrwertsteuer unabhängig vom Wert der verkauften Waren dem Käufer in Rechnung stellen müssen, konnten Online-Händler ohne Sitz in der EU bisher von der bestehenden Freigrenze profitieren und ihre Produkte damit kostengünstiger anbieten.
Gleichzeitig sollen die Änderungen den Umsatzsteuerbetrug im Online-Handel erschweren. Denn bei vielen Lieferungen wurden bisher, so die Erfahrungen des Zolls, vorsätzlich zu niedrige Rechnungen ausgestellt, um die Wertgrenze auf diese Weise unrechtmäßig auszunutzen.
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PM Zoll