Ausgestandene Todesangst ist ein Reisemangel. Das Landgericht Köln hat jetzt einem Ehepaar über 10.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil ihre Fähre während der Rückreise in Seenot geriet.
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau für 4.500 Euro eine 12-tägige Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Die Rückreise von der Ferieninsel zum Flughafen erfolgte mit einer Fähre, die dabei in Seenot geriet. Die Urlauber verpassten deshalb ihren Rückflug. Die während der Überfahrt ausgestandene Todesangst und der verpasste Rückflug rechtfertigten für die Kölner Richter einen Anspruch auf Schmerzensgeld und eine Reisepreisminderung.
Die Urlauber schilderten dem Gericht die dramatischen Ereignisse. Die bereits wegen schlechten Wetters verspätete Fähre habe trotz Sturmwarnung abgelegt. Das Wetter wurde immer schlechter und das Boot bekam plötzlich Schlagseite. Große Wellen überfluteten das Deck. Schiffsmotoren und Navigationssystem fielen aus. Die Fähre trieb manövrierunfähig in den Wellen. Zahlreiche Passagiere mußten sich übergeben. Der Kapitän forderte die Passagiere auf Schwimmwesten anzulegen und setzte einen Notruf ab. Die Reisenden standen Todesängste aus, als ein Boot der Küstenwache die Fähre bei einem Rettungsversuch rammte. Erst einem Schiff der Marine gelang es, die manövrierunfähige Fähre in den Hafen zu schleppen.
Neben dem Reisepreis verlangte der geschädigte Urlauber für sich und seine Ehefrau, die seitdem wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung ist Schmerzensgeld. Der Reiseveranstalter lehnte das mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Schiffsunglück um höhere Gewalt. Zum Zeitpunkt des Ablegens habe lediglich eine Wetterwarnung auf niedrigster Stufe vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem eingesetzten Fährboot um ein hochmodernes Schiff mit einer erfahrenen Crew gehandelt. Todesgefahr hätte zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Das Landgericht stimmte dieser Auffassung jedoch nicht zu. Für die zuständigen Richter war die Malediven-Reise mangelhaft.
Aus der Begründung des Gerichts:
Der Kläger und seine Ehefrau seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten habe. Die insoweit gegen sie sprechende Verschuldensvermutung habe sie nicht widerlegt. Insbesondere erschließe sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Reisenden in das Fährboot geschickt wurden und nicht etwa die Rückreise verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde, bevor über den Transport per Boot entschieden wurde. Eine Erklärung darüber, welche Maßnahmen der beklagte Reiseveranstalter getroffen haben will, um die Reisenden auf dem Transport zum Flughafen keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren auszusetzen, sei dieser schuldig geblieben. Sein Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.
Die mangelbehaftete Rückreise wirke so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten. Dem Kläger selbst billigte das Landgericht ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu, der mitreisenden Ehefrau wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden sogar 5.500 Euro.
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Quelle: PM LG Köln vom 31.1.2019
Az.: 3 O 305/17 Urteil von 15.1.19 (nicht rechtskräftig)