Es handele sich bei Cum-Ex-Geschäften um strafbare Steuerhinterziehung, urteilten die Karlsruher Richter. Damit hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals die Strafbarkeit sogenannter Cum-Ex-Aktiengeschäfte bestätigt.
Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung in dem Steuerskandal. Gewinne aus den umstrittenen Geschäften können, so der Bundesgerichtshof, eingezogen werden. Konkret ging es in dem Verfahren um die Revisionen von zwei Angeklagten, die vom Landgericht Bonn im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren.
Bei einem der Angeklagten waren Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro eingezogen worden. Die wollte er gerne wiederhaben und legte gegen den Einzug der Gelder Rechtsmittel ein. Der andere Angeklagte war mit der Verurteilung seiner Person insgesamt nicht einverstanden. Doch beide Revisionen wurden vom BGH verworfen.
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