Das Landgericht Düsseldorf hat, nach einer Rückfrage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, am Montag (11.4.) entschieden: Fluggäste müssen auch bei einer Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde entschädigt werden.
In einem solchen Fall gilt der Flug als annulliert. Damit kann der Fluggast von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt!
Der in diesem Fall betroffene Familienvater hatte bei seinem Sommerurlaub im Jahr 2018 gleich doppeltes Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden (Abweichung von der schriftlichen Bestätigung der Abflugzeit im Reisebüro). Dann wurde auch noch der Rückflug um mehr als eine Stunde vorverlegt
3.200 Euro Entschädigung
Bevor das Landgericht in Düsseldorf der Familie die Entschädigung von 3.200 Euro zusprach, befragte das Gericht den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen in diesem Zusammenhang. Die höchste europäische Gerichtsinstanz bestätigte, daß ein Flug als „annulliert“ zu betrachten sei, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt. Außerdem sei eine von einem Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleichgestellt.
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Aus der Entscheidung des Gerichts
Die 22. Berufungszivilkammer entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.
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Entscheidung vom 11.4.2022, Az.: 22 S 352/19
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Revision beim BGH ist nicht möglich.
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Quelle: LG Düsseldorf v. 11.4.2022