Für das seit Anfang 2018 geltende und neu gestaltete Bauvertragsrecht könnte rechtlicher Nachbesserungsbedarf bestehen. Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt/Main hat sich am Mittwoch (4.11.) mit dessen praktischer Umsetzung in Form eines Standardvertrags zur schlüsselfertigen Erstellung von Wohnhäusern auseinandergesetzt.
Verbraucherschützer hatten gegen ein Bau-Unternehmen geklagt und das mit durchschlagendem Erfolg. Der beanstandete Bauträgervertrag enthielt insgesamt 18 unwirksame Klauseln! Zu diesem Schluß kamen die zuständigen Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts in einem Präzedenzverfahren.
Nach dem vorliegenden Urteil des OLG Frankfurt/Main, aus dem die Deutsche Presseagentur zitiert, müssen Verbraucher es nicht erlauben, dass ihr Grundstück von bis zu 40 Tonnen schweren Baufahrzeugen genutzt wird. Das könne ein durchschnittlicher Verbraucher ebenso wenig beurteilen wie die „übliche Grundstückbeschaffenheit“. Diese wollte der Bauträger sich zusichern lassen. Etwaige Mehrkosten würden in diesem Fall zu Lasten des Verbrauchers gehen. Auch bei Regelungen zur Abnahme des Bauwerks müsse der Erwerber besser gestellt werden als im Vertrag vorgesehen, entschieden die OLG-Richter.
Da es zu dem neuen Bauvertragsrecht noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wurde angesichts der grundsätzlichen Bedeutung, vom Gericht eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Az.: 29 U 146/19
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Hintergrund
Bei einem Bauträgervertrag erwirbt der Verbraucher vom Anbieter (Bauträger) eine „schlüsselfertige“ Immobilie zusammen mit dem Grundstück. Schlüsselfertig heißt, er kann nach der Fertigstellung sofort einziehen. Häufig werden die Wohnungen oder Häuser schon vor der Erstellung verkauft. Dann ist der Käufer bei seiner Entscheidung auf Baupläne und Prospektmaterial angewiesen. Aber es werden auch Rohbauten bzw. schon bezugsfertige Immobilien angeboten.
Um mehr Verbraucherfreundlichkeit zu erreichen, wurde das Bauvertragsrecht im Jahr 2018 vom Gesetzgeber reformiert. Dabei wurde der Bauträgervertrag als eigene Vertragsform in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Diese Verträge betreffen meist Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Reihenhäuser können sowohl Wohneigentum, oder aber Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sein.
Ziel des Gesetzgebers war es, den Verbraucher durch zahlreiche neue Regelungen besser zu schützen und seine Rechtsposition zu stärken. So ist der Anbieter nach dem neuen Bauvertragsrecht verpflichtet, einen verbindlichen Fertigstellungstermin zu nennen. Weiterer Kernpunkt der Neuregelung waren strengere Regelungen für den Vertragsabschluss und die Einführung eines Widerrufsrechts.
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Quelle: nrw justiz-aktuell