Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Mittwoch (8.7.) in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, der eine unrenovierte Wohnung angemietet hat, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann.
Voraussetzung für diese Forderung ist aber, daß „eine wesentliche Verschlechterung“ beim Zustand der Wohnung eingetreten ist. Der Mieter muss sich allerdings zur Hälfte an den anfallenden Kosten beteiligen, weil Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Zustands der Mietwohnung bei Wohnungsübergabe führt.
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Bisher war die Frage, wer die Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen übernimmt, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnungen anmietet, noch offen. Jetzt fällten die Richter des VIII. Zivilsenats am BGH ein salomonisches Urteil und verpflichteten beide Parteien, sich die Kosten zu teilen, da ja auch beide Seiten von den Schönheitsreparaturen profitieren.
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Aus der Urteilsbegründung:
„Für eine von der Vermieterseite befürwortete ergänzende Vertragsauslegung – die ohnehin nicht zu dem – einseitig an den Interessen des Vermieters orientierten – Ergebnis führen könnte, dass dem Mieter die Ausführung von Arbeiten auf eigene Kosten freistehe, der Vermieter Schönheitsreparaturen unter keinen Umständen auszuführen habe, ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann [ … ] der unwirksamen Formularklausel der Inhalt beigemessen werden, der Vermieter müsse sich spiegelbildlich an der dort vorgesehenen (frischen) Renovierung festhalten lassen und deshalb treffe ihn – ohne Rücksicht auf den (vertragsgemäßen) unrenovierten Zustand bei Mietbeginn – eine uneingeschränkte Renovierungspflicht.“
Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
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Quelle: PM BGH vom 8.7.2020