Eine merkwürdige Sammelleidenschaft wurde einem 32-jährigen Münchner zu Verhängnis. Der Mann sammelt angeblich Pillen und die sollen schön bunt sein. Als ein bestelltes Paket mit einem neuen Objekt seiner Begierde beim Zoll geöffnet wurde, zeigten die Zöllner wenig Verständnis für den farbenfreudigen Sammler.
Auf Grund des Fundes bekam der Mann Besuch von Zollfahndern, die sich sehr für seine Sammlung interssierten und mehr darüber wissen wollten. Der ledige Angestellte hatte im Lauf der Zeit über 2000 Ecstasy-Tabletten und 1.200 LSD-Trips zusammengetragen. Allerdings sei er kein Konsument, sondern Sammler, versicherte der Mann den verdutzten Beamten. Er habe „ein Faible“ für die Vielfalt der auf dem illegalen Markt verfügbaren Drogen.
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So wie andere Menschen Briefmarken oder Münzen sammeln, so sammele er synthetische Drogen in Form von Tabletten, Pillen oder Pulvern. Die Fahnder waren von der Breite der vorhandenen (verbotenen) Substanzen überrascht. Die Palette reichte von Amphetamin, Crystal, Ketamin, MDMA bis zu Kokain und Meskalin. Fast 100 der gefährlichen Stoffe hatte der Mann in akribisch beschrifteten Glasröhrchen archiviert.
Viele farbenfrohe Motive
Außerdem fanden die Zollfahnder bei der Durchsuchung Ecstasy-Tabletten in Tüten mit rund 40 unterschiedlichen Motiven! Als „echter Sammler“ interessierte sich der Mann auch für das passende Zubehör. So verfügte er über Tablettiermaschinen und Stempel, um Herstellung und Kennzeichnung von Pillen oder Tabletten besser erklären zu können.
Zoll bezweifelt Sammelleidenschaft
Dummerweise ist das Sammeln (der Besitz) von Drogen verboten. Der Angabe, er sei nur ein harmoser Sammler, glaubten die Zöllner nicht. Der Grund: Eine vorgefundenen Geldkassette mit 10.000 Euro Bargeld, zwei Würgehölzer (Nunchakos) und ein Buschmesser. Auf Grund der Funde stellte die zuständige Staatsanwaltschaft München I einen Haftantrag.
Auch der Ermittlungsrichter bezweifelte die Echtheit der „Sammelleidenschaft“ und erließ einen Haftbefehl. Neben den Ermittlungen wegen Verdachts von Verstößen gegen das „Betäubungsmittelgesetz“ und das „Neue-psyochaktive-Substanzen-Gesetz“ könnte dem Mann weiteres Ungemach drohen, zum Beispiel der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Waffengesetz, Hehlerei und diverse Verstöße gegen das Markenrecht.
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Quelle: PM Zoll vom 10.7.2020