Rentner können die vom Bundeskabinett beschlossene Energiepauschale für Arbeitnehmer erhalten, sofern sie im Jahr 2022 einen Minijob hatten oder – auch nur in geringfügigem Umfang – selbständig tätig waren.
Nach einem Bericht der Bildzeitung erklärte das Bundesfinanzministerium (BMF), daß Zahlungen an Rentner durchaus möglich seien. In der Erklärung heißt es: „Ein Dienstverhältnis kann auch eine geringfügige Beschäftigung sein. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen ist aber in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird.“ Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setze voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. „Wenn Bürger für 2022 eine Steuererklärung abgeben und sich darin zu ihren Einkünften erklären, dann wird das Finanzamt automatisch prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind“, so das Bundesfinanzministerium.
Ein Praxistipp
CDU-Finanzexpertin Antje Tillmann erläuterte die praktischen Auswirkungen der ministeriellen Erklärung: „Es reicht aus, dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst und dafür von seinen Kindern 12 Euro Mindestlohn im Rahmen eines Minijobs oder aus selbständiger Tätigkeit erhält. Im Anschluss gibt er diese Einkünfte in seiner Steuererklärung an und bekommt die Energiepreispauschale im Mai 2023 ausbezahlt.“
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Quelle: dts, rb